Dieses werde vom Vorsitzenden der Geschäftsleitung erlassen, welcher diese Aufgabe weiter delegieren könne. Das am 17. Februar 2015 ausgesprochene Haus- und Arealverbot sei infolge Abwesenheit von Herrn Z rechtsgültig durch Herrn A, Chefarzt und stellvertretender Direktor der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, und ergänzend durch den Leiter Sicherheit, Herrn Y, unterschrieben worden.5