zu. Sie sei damit berechtigt, ihr Hausrecht (also die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und in ihm den eigenen Willen frei zu betätigen) auszuüben und wenn nötig entsprechende Haus- und Arealverbote auszusprechen. Art. 7 der Hausordnung der Vorinstanz bestimme, dass sich Besucherinnen und Besucher an die im Einzelfall erteilten Weisungen des zuständigen Personals halten müssen. Art. 18 der Hausordnung der Vorinstanz bestimme, dass insbesondere wiederholte Verstösse gegen die Hausordnung ein Hausverbot nach sich ziehen könnten. Dieses werde vom Vorsitzenden der Geschäftsleitung erlassen, welcher diese Aufgabe weiter delegieren könne.