1.1.2 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte die Vorinstanz verfügen müssen. Das Schreiben vom 17. Februar 2015 enthalte jedoch keine Rechtsmittelbelehrung, weshalb es sich nicht um eine Verfügung handle. Zudem seien Herr Y und Herr Z, welche das Schreiben vom 17. Februar 2015 unterzeichnet hätten, nicht verfügungsberechtigt. Das Haus- und Arealverbot sei deshalb nichtig.4 Die Vorinstanz hält dem entgegen, ihr stehe als gleichgestellte Organisationseinheit der GEF die Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten und das Areal am Standort Bolligenstrasse 111