1.1.1 Im Beschwerdeverfahren können nur Verfügungen zur Überprüfung gebracht werden, nicht auch andere Handlungsformen (Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG2). Die nachträgliche Verwaltungsrechtspflege wird somit nur ausgelöst, wenn es sich bei der strittigen Anordnung um eine Verfügung handelt.3 Nachfolgend ist demnach als erstes zu prüfen, ob die Anordnung des Haus- und Arealverbots vom 17. Februar 2015 eine Verfügung ist und damit ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt.