6. Mit Verfügung vom 1. April 2015 hat das Rechtsamt das Gesuch um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. Die Verfügung vom 1. April 2015 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 8. April 2015 bestätigt. 7. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 20. April 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Rechtsmässigkeit des Haus- und Arealverbotes. Eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, falls sich im vorliegenden Verfahren herausstellen sollte, dass die Anordnung des Haus- und Arealverbotes hätte verfügt werden müssen.