5. Mit Schreiben vom 27. März 2015 beantragte die Beschwerdeführerin die superprovisorische Behandlung der Beschwerde, die Verkürzung der Frist zur Einreichung der Beschwerdevernehmlassung sowie die superprovisorische Aufhebung des Haus- und Arealverbots für die Dauer des Verfahrens. 1 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121) 3