3. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. März 2015 wurden die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 18., 19. und 20. Februar 2015 sowie vom 17. März 2015 vorerst, d.h. bis zur Klärung der Frage, ob die Anordnung des Haus- und Arealverbotes hätte verfügt werden müssen, als (eine) Beschwerde entgegengenommen. 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,1 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch.