e) Mit Schreiben vom 17. März 2015 wandte sich die Beschwerdeführerin an den GEF- Direktor und beantragte die unverzügliche Überweisung der Beschwerde an den Regierungsrat. Sie machte geltend, ihre Beschwerde sei nicht ausschliesslich als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln. Durch die Nichtbehandlung ihrer Beschwerde während einem Monat sei ihr zudem ein massiver Schaden entstanden.