d) Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 wandte sich die Beschwerdeführerin an den Regierungsrat des Kantons Bern und verlangte die sofortige Aufhebung bzw. den Widerruf des Haus- und Arealverbotes. Dieses Schreiben wurde am 5. März 2015 der GEF als zuständige Aufsichtsbehörde zur weiteren Bearbeitung überwiesen. Die GEF nahm die Eingabe der Beschwerdeführerin als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegen.