b) Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Geschäftsleitung der Vorinstanz und verlangte eine anfechtbare Verfügung betreffend Haus- und Arealverbot am Standort Bolligenstrasse 111. c) Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Rechtsamt der GEF und machte die Nichtigkeit des mit Schreiben vom 17. Februar 2015 angeordneten Haus- und Arealverbotes geltend. Sie behielt sich die Geltendmachung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen vor und ersuchte um sofortige Erteilung des Besuchsrechts.