1. Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 haben die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD; fortan: Vorinstanz) X (fortan: Beschwerdeführerin) verboten, sich in den Räumen oder auf dem Areal der UPD (Standort Bolligenstrasse 111) aufzuhalten. 2. a) Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 wandte sich die Beschwerdeführerin an den Direktor der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie und machte geltend, das mit Schreiben vom 17. Februar 2015 angeordnete Haus- und Arealverbot sei mangels Verfü- 2 gungsberechtigung der unterzeichneten Personen sowie mangels rechtsgenügender Unterschrift nichtig.