1. Die Beschwerde vom 13. Januar 2015 betreffend die Leistungsabgeltung Psychiatrieversorgung (akut) und nicht ärztliche Aus- und Weiterbildung für die Rechnungsjahre 2012 und 2013 sowie die Abrechnung über die Zusatzaufgaben gemäss Leistungsverträgen 2012 und 2013 wird gutgeheissen. 2. Ziffer 2 der Verfügung vom 19. Dezember 2014 betreffend die Leistungsabgeltung Psychiatrieversorgung (akut) und nicht ärztliche Aus- und Weiterbildung für das Rechnungsjahr 2012 sowie die Abrechnung über die Zusatzaufgaben gemäss Leistungsvertrag 2012 wird aufgehoben.