Vorliegend erfordert die Berechnung der erbrachten Aus- und Weiterbildungsleistungen aufgrund ihres technischen Charakters besondere Fachkenntnisse, welche der Vorinstanz eher zugänglich sind als der Beschwerdeinstanz. Die Angelegenheit wird deshalb zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Einzelnen wird die Vorinstanz angewiesen, unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2012 und 2013 für die Studierenden des Bildungszentrums „Gesundheit und Soziales Solothurn“ erbrachten praktischen Ausbildungsleistungen folgende Punkte neu zu berechnen: Verfügungen vom 19. Dezember 2014: - „Ausbildungsleistungen erbracht zu 100 %“,