Erweist sich die Beschwerde als ganz oder teilweise begründet, regelt die Beschwerdeinstanz das streitige Rechtsverhältnis in der Regel nach ihrer eigenen Erkenntnis und abweichend von der angefochtenen Verfügung neu. Ausnahmsweise kann die Beschwerdeinstanz den Entscheid lediglich aufheben und die Angelegenheit mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 72 Abs. 1 VRPG). Die Rückweisung rechtfertigt sich etwa dann, wenn auf besondere Fachkenntnisse abzustellen ist, welche die Beschwerdebehörde nicht im gleichen Umfang verfügbar machen kann wie die Vorinstanz.33