Aus diesem Grund ist die Beschwerde vom 13. Januar 2015 gutzuheissen, und die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2012 und 2013 für insgesamt zehn Studierende eines ausserkantonalen Bildungszentrums erbrachten praktischen Ausbildungsleistungen sind anzuerkennen und abzugelten. Die Ziffern 2 der Verfügungen vom 19. Dezember 2014 sind demzufolge aufzuheben und unter Berücksichtigung der für die Studierenden des ausserkantonalen Bildungszentrums in den Jahren 2012 und 2013 erbrachten praktischen Ausbildungsleistungen neu zu berechnen.