Die Praxis der Vorinstanz, wonach die für Lernende/Studierende an ausserkantonalen Schulen erbrachten praktischen Aus- und Weiterbildungsleistungen in nichtuniversitären Gesundheitsberufen weder anerkannt noch abgegolten werden, stützt sich auf keine gesetzliche Grundlage und verstösst damit gegen das Legalitätsprinzip. Aus diesem Grund ist die Beschwerde vom 13. Januar 2015 gutzuheissen, und die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2012 und 2013 für insgesamt zehn Studierende eines ausserkantonalen Bildungszentrums erbrachten praktischen Ausbildungsleistungen sind anzuerkennen und abzugelten.