vermeiden. In der Erforderlichkeit des Nachweises einer schweizweit ungenügenden Vermittlung von Studierenden ist damit kein Verstoss gegen Art. 110 Abs. 4 SpVG zu sehen. Demnach stellt Art. 110 Abs. 4 SpVG keinen Grund dar für die Beibehaltung der aktuellen Praxis der Vorinstanz. 32 Vortrag zum SpVG, S. 157, Erläuterung zu Art. 109 Abs. 4 SpVG (entspricht dem geltenden Art. 100 Abs. 4 SpVG) 15 8. Ergebnis