7.2 Art. 110 Abs. 4 SpVG sieht nur gerade vor, dass ein Leistungserbringer sein fehlendes Verschulden nachweisen muss, um von der Ausgleichszahlung befreit zu werden. Sowohl Art. 110 Abs. 4 SpVG als auch dem Vortrag zum SpVG lassen sich demgegenüber keine Hinweise darauf entnehmen, dass sich der Nachweis des fehlenden Verschuldens ausschliesslich auf bernische Bildungsinstitutionen beziehen muss. Vielmehr ist im Vortrag die Rede von einer „Bestätigung des Bildungsanbieters“. Damit kann nur gemeint sein, dass der Leistungserbringer bei ungenügender Besetzung seiner Praktikumsplätze eine Bestätigung der jeweils involvierten Bildungsanbieter beibringen muss, um eine Ausgleichszahlung zu