Als besondere Umstände gälten beispielsweise die Unterschreitung der dem Leistungserbringer gegenüber verfügten Aus- und Weiterbildungsleistung aufgrund fehlender Lernender oder Studierender. Bezüglich der Unterschreitung des Toleranzwertes wegen fehlender Lernender müsse der Leistungserbringer nachweisen, dass die Lehrstellenbesetzung aufgrund mangelnder Bewerbungen oder ungeeigneter Kandidatinnen oder Kandidaten erfolglos gewesen sei. Könnten Praktikumsplätze nicht mit Studierenden besetzt werden, sei eine diesbezügliche Bestätigung des Bildungsanbieters vorzuweisen.32