Der Vortrag zum SpVG hält fest, auf eine Ausgleichszahlung werde verzichtet, sofern ein Leistungserbringer gegenüber der zuständigen Stelle der GEF plausibel und nachvollziehbar aufzeigen könne, dass die Unterschreitung der Ausbildungsleistung aufgrund besonderer Umstände erfolgt sei. Als besondere Umstände gälten beispielsweise die Unterschreitung der dem Leistungserbringer gegenüber verfügten Aus- und Weiterbildungsleistung aufgrund fehlender Lernender oder Studierender.