7.1 Gemäss Art. 110 Abs. 4 SpVG wird auf eine Ausgleichszahlung verzichtet, wenn der Leistungserbringer nachweist, dass ihn kein Verschulden daran trifft, dass seine erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung unter der festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistung liegt. Der Vortrag zum SpVG hält fest, auf eine Ausgleichszahlung werde verzichtet, sofern ein Leistungserbringer gegenüber der zuständigen Stelle der GEF plausibel und nachvollziehbar aufzeigen könne, dass die Unterschreitung der Ausbildungsleistung aufgrund besonderer Umstände erfolgt sei.