Die Praxis der Vorinstanz lässt sich weder mit dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der massgebenden Bestimmungen noch dem Willen des Gesetzgebers begründen. SpVG und SpVV enthalten keine Hinweise darauf, dass die für Studierende an ausserkantonalen Bildungsinstitutionen erbrachten praktischen Aus- und Weiterbildungsleistungen nur dann anzuerkennen sind, wenn der Ausbildungsgang im Kanton Bern nicht angeboten wird. Das Manual Ausbildungsverpflichtung selber stellt keine gesetzliche Grundlage dar. Damit besteht keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Praxis der Vorinstanz.