Aus diesen Gründen widerspricht die Beschränkung der Anerkennung der praktischen Ausund Weiterbildungsleistungen Sinn und Zweck der massgebenden Bestimmungen. Aus der teleologischen Auslegung folgt, dass die praktischen Aus- und Weiterbildungsleistungen in den nichtuniversitären Gesundheitsberufen auch dann zu anerkennen und abzugelten sind, wenn sie für Lernende/Studierende an einer ausserkantonalen Schule erbracht wurden.