bildungen sein. Zudem ist zu beachten, dass die Abschlüsse in den nichtuniversitären Gesundheitsberufen aufgrund der Regelungskompetenz des Bundes über sämtliche Berufsbildungsbereiche über eine eidgenössische Anerkennung verfügen und zu einer schweizweiten Berufsausübung berechtigen (vgl. dazu Art. 63 BV und Art. 26 ff. und 42 ff. BGG30). Unter anderem deswegen ist davon auszugehen, dass ein Teil der im Kanton Bern ausgebildeten Gesundheitsfachpersonen auch nach Abschluss ihrer praktischen Ausbildung weiterhin bei ihrem Praktikumsbetrieb arbeiten und so zur Gesundheitsversorgung im Kanton Bern beitragen wird.