über die praktische Ausbildung von Studierenden. Mit dieser Vereinbarung soll eine qualitativ gute und einheitlich organisierte Berufsbildung gewährleistet werden (Ziff. 1.1). Die Vereinbarung regelt die zwischen dem jeweiligen Lernort Praxis und Lernort Schule bestehenden Rechte und Pflichten in Bezug auf die praktische Ausbildung sowie die damit verbundenen Vergütungen (Ziff. 1.2). Die „Vereinbarung mit dem Lernort Schule“ sieht jedoch nicht vor, dass sich der jeweilige „Lernort Schule“ zwingend im Kanton Bern befinden muss.