Aus dem Wortlaut der massgebenden Bestimmungen geht damit nicht hervor, dass die praktischen Aus- und Weiterbildungsleistungen ausschliesslich für Studierende an bernischen Bildungsinstitutionen zu erbringen sind, um anerkannt und abgegolten zu werden. Die Rede ist vielmehr stets nur von den effektiv erbrachten praktischen Aus- und Weiterbildungsleistungen, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Leistungen für Studierende an bernischen oder an ausserkantonalen Bildungsinstitutionen erbracht wurden. 6.3 Historische Auslegung