109 Abs. 2 SpVG schliesslich sieht vor, dass die GEF dem Leistungserbringer die Abgeltung „für die im Rechnungsjahr erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung“ entrichtet, unter Abzug der nach KVG erhaltenen Vergütungen. Gemäss Art. 36 SpVV legt die Vorinstanz „die vom Leistungserbringer geforderte Aus- und Weiterbildungsleistung“ […] fest. Laut Art. 39 Abs. 1 SpVV gilt die Vorinstanz „die durch den Leistungserbringer erbrachte Aus-