Die Frage nach Wortlaut führt vorliegend zu folgendem Ergebnis: Gemäss Art. 108 Abs. 1 SpVG legt die zuständige Stelle der GEF gegenüber jedem Leistungserbringer „die in einem Rechnungsjahr zu erbringende Aus- und Weiterbildungsleistung“ fest. Art. 108 Abs. 3 SpVG sodann sieht vor, dass der Leistungserbringer „die Aus- und Weiterbildungsleistung“ im eigenen Betrieb erbringen oder einen im Kanton Bern gelegenen Leistungserbringer damit beauftragen kann. Gemäss Art. 109 Abs. 1 SpVG meldet der Leistungserbringer am Ende des Rechnungsjahres „die während des Rechnungsjahres erbrachten Aus- und Weiterbildungswochen“. Art. 109 Abs. 2