39 Abs. 1 SpVV). Liegt die Summe dieser Abgeltungen für die tatsächlich erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung unter der Summe, die der Leistungserbringer im betreffenden Rechnungsjahr erhalten hat, zahlt der Leistungserbringer die Differenz an die Vorinstanz (Art. 39 Abs. 2 SpVV). Liegt die erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung des Leistungserbringers mehr als zehn Prozent unter der festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistung, hat der Leistungserbringer eine Ausgleichszahlung zu leisten (Art. 110 Abs. 1 SpVG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 SpVV). Auf eine Ausgleichszahlung wird verzichtet, wenn der Leistungserbringer nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft (Art.