SpVG i.V.m. Art. 32 ff. SpVV). Der Leistungserbringer meldet der Vorinstanz am Ende des Rechnungsjahres für jeden nichtuniversitären Gesundheitsberuf die Aus- und Weiterbildungswochen, die während des Rechnungsjahres erbracht worden sind (Art. 109 Abs. 1 SpVG). Die Vorinstanz entrichtet dem Leistungserbringer die Abgeltung für die im Rechnungsjahr erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung, unter Abzug der bereits nach KVG13 erhaltenen Vergütungen für die Ausund Weiterbildungsleistung (Art. 109 Abs. 2 SpVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SpVV).