Vorinstanz legt gegenüber jedem Leistungserbringer die in einem Rechnungsjahr zu erbringende Aus- und Weiterbildungsleistung in Form von Ausbildungspunkten und die entsprechende Abgeltung in Form des Frankenbetrags fest (Art. 108 Abs. 1 SpVG i.V.m. Art. 36 SpVV). Sie stützt sich dabei auf die kantonale Versorgungsplanung und die kantonalen Vorgaben über das Ausbildungspotenzial (Art. 108 Abs. 1 SpVG). Auf der Grundlage der festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistung kann die Vorinstanz dem Leistungserbringer während des Rechnungsjahres periodische Vorschüsse ausrichten (Art. 109 Abs. 3 SpVG i.V.m.