Mehr lässt sich jedoch vorliegend aus dem Territorialitätsprinzip nicht ableiten. Insbesondere geht entgegen der Auffassung der Vorinstanz aus dem Territorialitätsprinzip nicht hervor, dass betriebliche Ausbildungsleistungen grundsätzlich nur dann zu anerkennen sind, wenn die Lernenden/Studierenden die bernischen Ressourcen nutzen und ihre schulische Ausbildung bei einem bernischen Bildungsanbieter absolvieren. Welche praktischen Aus- und Weiterbildungsleistungen im Einzelnen anzuerkennen und abzugelten sind, ergibt sich vielmehr erst aus den massgebenden Rechtsgrundlagen. 5. Rechtsgrundlagen