Die massgebenden Rechtsgrundlagen knüpfen damit direkt an den Begriff des Leistungserbringers und nicht etwa an den Schulungsort oder Wohnsitz der Studierenden an. Als Leistungserbringer gelten Institutionen, die Leistungen der Spitalversorgung nach Art. 2 Bst. a SpVG anbieten (Art. 14 Abs. 1 SpVG). Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen eine Leistungserbringerin im Sinne des SpVG. Daraus ergibt sich, dass vorliegend kantonalbernisches Recht anzuwenden ist. Das wird von den Verfahrensbeteiligten auch nicht in Frage gestellt. Mehr lässt sich jedoch vorliegend aus dem Territorialitätsprinzip nicht ableiten.