4.2 Aus dem Territorialitätsprinzip lässt sich demnach lediglich ableiten, welches Recht anzuwenden ist. Vorliegend ist umstritten, ob die für Studierende ausserkantonaler Schulen erbrachten praktischen Aus- und Weiterbildungsleistungen anzuerkennen sind. Die Pflicht zur Erbringung praktischer Aus- und Weiterbildungsleistungen obliegt gemäss Art. 106 ff. SpVG 11 i.V.m. Art. 32 ff. SpVV12 den Leistungserbringern (vgl. zu den Rechtsgrundlagen auch E. 5 hienach). Die massgebenden Rechtsgrundlagen knüpfen damit direkt an den Begriff des Leistungserbringers und nicht etwa an den Schulungsort oder Wohnsitz der Studierenden an.