schiedene Rechtsverhältnisse jeweils unterschiedliche Anknüpfungspunkte massgeblich; sie werden vom Gesetzgeber festgelegt.9 Anknüpfungspunkte zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit sind etwa Wohnsitz, Niederlassung und Aufenthalt, Ort der Ausübung oder der Auswirkung einer Tätigkeit sowie Ort der gelegenen Sache. Mit der Bestimmung des örtlich zuständigen Gemeinwesens steht auch das anwendbare Recht fest: Es ist das Recht eben dieses Gemeinwesens; örtliche Zuständigkeit und anwendbares Recht fallen niemals auseinander.10