4. Territorialitätsprinzip 4.1 Gemäss dem im Verwaltungsrecht herrschenden Territorialitätsprinzip entfaltet ein Erlass Rechtswirkungen grundsätzlich nur für Sachverhalte, die sich auf dem Hoheitsgebiet des rechtsetzenden Gemeinwesens zutragen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten der räumliche Herrschaftsbereich des kantonalen Gesetzgebers.8 Welchem Gemeinwesen ein bestimmter Sachverhalt zuzuordnen ist, kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten. Eine einheitliche Regelung für das gesamte Verwaltungsrecht gibt es nicht. Vielmehr sind für ver-