Die von der Vorinstanz verfolgte Praxis, wonach in der Regel nur die für Studierende an bernischen Bildungsinstitutionen erbrachten praktischen Aus- und Weiterbildungsleistungen angerechnet werden, greift stark in die Rechtsstellung der Leistungserbringer ein und zieht zudem erhebliche finanzielle Folgen nach sich. Deshalb muss sich die Praxis der Vorinstanz auf eine hinreichend bestimmte Regelung in einem Gesetz im formellen Sinn stützen können. Ob eine solche Regelung besteht, ist in der Folge zu prüfen. Zu dem Zweck ist vorab das anwendbare Recht zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist mittels Auslegung der Sinn der massgebenden Rechtsgrundlagen zu eruieren.