Daraus geht hervor, dass die gesetzliche Grundlage eine generell-abstrakte Struktur aufweisen muss (Erfordernis des Rechtssatzes), dass der Rechtssatz demokratisch ausreichend legitimiert sein muss (Erfordernis der genügenden Normstufe: je nach Lage ein Gesetz oder eine Verordnung) und dass er rechtsstaatlich ausreichend bestimmt sein muss (Erfordernis der genügenden Normdichte). Als Handlungsgrundlage der Verwaltung verlangt das Legalitätsprinzip demnach eine generell-abstrakte Norm des öffentlichen Rechts. Ohne Rechtssatzbindung gibt es keine rechtssichere, rechtsgleiche und willkürfreie Verwaltungspraxis.