Das Gesetzmässigkeits- oder Legalitätsprinzip besagt, dass jedes staatliche Handeln einer gültigen gesetzlichen Grundlage bedarf. Es gibt für das Gemeinwesen keinen rechtsfreien Raum. Gemäss Art. 5 Abs. 1 BV6 ist das Recht die Grundlage und Schranke staatlichen Handelns. Daraus geht hervor, dass die gesetzliche Grundlage eine generell-abstrakte Struktur aufweisen muss (Erfordernis des Rechtssatzes), dass der Rechtssatz demokratisch ausreichend legitimiert sein muss (Erfordernis der genügenden Normstufe: je nach Lage ein Gesetz oder eine Verordnung) und dass er rechtsstaatlich ausreichend bestimmt sein muss (Erfordernis der genügenden Normdichte).