2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei seit Jahren bereit, junge Menschen in den nicht ärztlichen Gesundheitsberufen auszubilden. Entsprechend habe sie ihre personellen Ausbildungsstrukturen auf qualitativ hohem Stand auf- und ausgebaut. Um ihren Versorgungsauftrag erfüllen zu können und ihren eigenen Nachwuchs zu sichern, habe sie in den Jahren 2012 und 2013 zusätzlich je fünf Studierende eines ausserkantonalen Bildungszentrums ausgebildet. Sie hätte die zehn Studierenden gerne von Bildungsanbietern des Kantons Bern rekrutiert, jedoch hätten ihr die Berner Bildungsanbieter diese Studierenden nicht vermitteln können.4