Betreffend die Ausgleichszahlung bringt die Vorinstanz vor, die wegen den anhaltend tiefen Studierendenzahlen bei der HF-Pflegeausbildung bestehende Sonderregelung, wonach eine zu geringe Zahl Studierender in der HF-Pflegeausbildung keine Ausgleichszahlung zur Folge habe, könnte nicht beibehalten werden. Bei einer Anerkennung betrieblicher Ausbildungsleistungen für Studierende ausserkantonaler Bildungsanbieter müsste neu der Nachweis erbracht werden, dass nicht nur die bernischen, sondern sämtliche Bildungsanbieter der Schweiz zu wenig Studierende vermittelt hätten.3