2.2 Nach Auffassung der Vorinstanz würde die Anerkennung betrieblicher Ausbildungsleistungen für Studierende ausserkantonaler Bildungsanbieter das Territorialitätsprinzip verletzen und die Versorgungsziele des Kantons Bern gefährden, zudem könnte die Sonderregelung, wonach die ungenügenden Studierendenzahlen bei der Pflegeausbildung auf Stufe Höhere Fachschule (HF-Pflegeausbildung) keine Ausgleichszahlung (Sanktion) zur Folge haben, nicht beibehalten werden.