2. Streitgegenstand und Argumentation der Parteien 2.1 Ziffer 1 der Verfügungen vom 19. Dezember 2014 wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Angefochten und Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist lediglich Ziffer 2 der Verfügungen vom 19. Dezember 2014. Umstritten ist, ob praktische Aus- und Weiterbildungsleistungen im Bereich der nichtuniversitären Gesundheitsberufe, welche für Studierende von ausserkantonalen Bildungsanbietern erbracht wurden, anzuerkennen und abzugelten sind. Die Parteien äussern sich dazu wie folgt: