1.1 Angefochten sind zwei Verfügungen der Vorinstanz vom 19. Dezember 2014. Diese Verfügungen sind gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG2 bei der GEF als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Die GEF ist somit zur Beurteilung der Beschwerden zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Verfügungsadressatin und damit ohne weiteres zur Beschwerdeführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG legitimiert. 1.3 Auf die gemäss Art. 67 i.V.m. Art. 32 VRPG form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4