Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit ergänzender Stellungnahme vom 11. Juni 2015 hat die Vorinstanz auf Aufforderung die Gründe für die fehlende Anerkennung betrieblicher Ausbildungsleistungen für Studierende ausserkantonaler Bildungsanbieter präzisiert. Am 23. Juni 2015 hat die Beschwerdeführerin zu den Ausführungen der Vorinstanz Stellung genommen. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen