4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,1 vereinigte die durch die Beschwerde vom 13. Januar 2015 angehobenen Verfahren GEF.2015-0160 und GEF.2015-0171, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 6. März 2015 die Abweisung der 1 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121) 3