3. Mit Beschwerde vom 13. Januar 2015 hat die Beschwerdeführerin Ziffer 2 der Verfügungen der Vorinstanz vom 19. Dezember 2014 bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) angefochten und die Rücknahme der Abzüge von CHF 76‘102 für das Rechnungsjahr 2012 und von CHF 80‘999 für das Rechnungsjahr 2013 verlangt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen auf, die bernischen Bildungsstätten hätten ihr nicht genügend Studierende vermitteln können, weswegen sie zu Kompensationszwecken in den Jahren 2012 und 2013 je fünf Studierende eines ausserkantonalen Bildungszentrums ausgebildet habe. Diese zusätzliche Ausbildungsleistung werde fälschlicherweise nicht anerkannt.