2. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 hat die Vorinstanz einen Betrag von CHF 78‘860 als Abgeltung für die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 erbrachten, nicht ärztlichen Ausbildungsleistungen sowie den daraus resultierenden Saldo von CHF 76‘102 zu Lasten der Beschwerdeführerin anerkannt (Ziffer 2 des Dispositivs). In einer zweiten Verfügung vom 19. Dezember 2014 hat die Vorinstanz einen Betrag von CHF 101‘014 als Abgeltung für die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 erbrachten, nicht ärztlichen Ausbildungsleistungen sowie den daraus resultierenden Saldo von CHF 80‘999 zu Lasten der Beschwerdeführerin anerkannt (Ziffer 2 des Dispositivs).