1. Mit Verfügung vom 23. Januar 2011 hatte das SPA (fortan: Vorinstanz) die von der Privatklinik X (fortan: Beschwerdeführerin) im Jahr 2012 zu erbringende Aus- und Weiterbildungsleistung in Ausbildungspunkten sowie die hierfür vom Kanton Bern auszurichtende Abgeltung festgelegt. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 hatte die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 zu erbringende Aus- und Weiterbildungsleistung in Ausbildungspunkten sowie die hierfür vom Kanton Bern auszurichtende Abgeltung festgelegt.