4. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 1‘800.-, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung - Beschwerdeführer, per GU - Vorinstanz, [Adresse]per Kurier DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR